Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 52
Konsultationen und Zusammenarbeit mit dem Handel
(1) Die Organisation unterhält enge Verbindungen zu jenen
nichtstaatlichen Organisationen, die mit dem internationalen
Kaffeehandel befaßt sind, sowie zu Kaffeesachverständigen.
(2) Die Mitglieder halten sich bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses
Übereinkommens an die herkömmlichen Handelswege und enthalten sich
diskriminierender Verkaufspraktiken. Bei dieser Tätigkeit werden sie
bestrebt sein, die berechtigten Interessen des Kaffeehandels
gebührend zu berücksichtigen.