Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 53
Information
(1) Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung von
statistischen Angaben über Weltproduktion, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung und Verbrauch von Kaffee und
technischen Angaben über Anbau-, Be- oder Verarbeitung und Verwendung von Kaffee, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.
(2) Der Rat kann von den Mitgliedern die für seine Tätigkeit
notwendigen Informationen verlangen, einschließlich regelmäßiger
statistischer Berichte über Kaffee-Erzeugung, Produktionstendenzen,
Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung, Verbrauch, Vorräte, Preise
und Besteuerung; es werden jedoch keine Informationen
veröffentlicht, welche die Tätigkeit von Personen oder
Gesellschaften erkennen lassen, die Kaffee erzeugen, bearbeiten,
verarbeiten oder vertreiben. Die verlangten Informationen sind von
den Mitgliedern in möglichst ausführlicher und genauer Form
vorzulegen.
(3) Unterläßt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemäßen
Tätigkeit der Organisation angeforderten statistischen und sonstigen
Informationen in angemessener Zeit vorzulegen oder trifft es dabei
auf Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied
ersuchen, die Gründe für die Unterlassung anzugeben. Falls in der
Angelegenheit technische Hilfe benötigt wird, kann der Rat die
notwendigen Maßnahmen treffen.
(4) Außer den im Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen kann der
Exekutivdirektor nach ordnungsgemäßer Ankündigung, sofern der Rat
keine andere Entscheidung trifft, die im Artikel 43 vorgesehene
Ausgabe von Kaffeemarken oder anderen gleichwertigen
Ausfuhrgenehmigungen zurückhalten.
Schlagworte
Anbauverarbeitung, Bebauverarbeitung, Anbauverwendung,
Bebauverwendung