Rechtstracker.at

Art. 53

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5301.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 53

Information

(1) Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung von

  1. Litera a
    statistischen Angaben über Weltproduktion, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung und Verbrauch von Kaffee und
  2. Litera b
    technischen Angaben über Anbau-, Be- oder Verarbeitung und Verwendung von Kaffee, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.

(2) Der Rat kann von den Mitgliedern die für seine Tätigkeit

notwendigen Informationen verlangen, einschließlich  regelmäßiger

statistischer Berichte über Kaffee-Erzeugung, Produktionstendenzen,

Ausfuhren und  Einfuhren,  Verteilung,   Verbrauch,  Vorräte,  Preise

und  Besteuerung;  es  werden  jedoch  keine  Informationen

veröffentlicht, welche die Tätigkeit  von Personen oder

Gesellschaften  erkennen lassen, die  Kaffee erzeugen,  bearbeiten,

verarbeiten  oder vertreiben.  Die verlangten  Informationen sind von

den Mitgliedern  in möglichst ausführlicher und genauer Form

vorzulegen.

(3)  Unterläßt es  ein  Mitglied, die  vom  Rat zur  ordnungsgemäßen

Tätigkeit der Organisation angeforderten  statistischen und sonstigen

Informationen in  angemessener Zeit vorzulegen  oder trifft  es dabei

auf Schwierigkeiten, so  kann der Rat das  betreffende Mitglied

ersuchen, die Gründe für die Unterlassung anzugeben. Falls in der

Angelegenheit technische Hilfe benötigt wird,  kann der Rat die

notwendigen Maßnahmen treffen.

(4) Außer den im Absatz 3  vorgesehenen Maßnahmen kann der

Exekutivdirektor nach ordnungsgemäßer  Ankündigung, sofern der Rat

keine andere Entscheidung trifft,  die im Artikel 43  vorgesehene

Ausgabe von Kaffeemarken   oder   anderen   gleichwertigen

Ausfuhrgenehmigungen zurückhalten.

Schlagworte

Anbauverarbeitung, Bebauverarbeitung, Anbauverwendung, Bebauverwendung

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073860

Alte Dokumentnummer

N5198413782L