Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 55
Sonderfonds
(1) Es wird ein Sonderfonds errichtet, der es der Organisation
ermöglichen soll, weitere erforderliche Maßnahmen zu ergreifen und zu
finanzieren, um die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf
die Tätigkeit der Organisation zur Anwendung zu bringen, insbesondere
die im Artikel 51 Absatz 2 vorgesehene Überprüfung der Kaffeevorräte.
(2) Zahlungen an den Fonds bestehen aus Beiträgen, die von
Ausfuhr-Mitgliedern zu entrichten sind, und zwar anteilsmäßig zu
ihren Ausfuhren an Einfuhr-Mitglieder.
(3) Der Exekutivdirektor legt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem er den
im Artikel 25 genannten Verwaltungs-Haushaltsplan vorlegt, einen Plan
über die vom Fonds zu finanzierenden Tätigkeiten zusammen mit dem
entsprechenden Haushaltsplan vor, der von den Ausfuhr-Mitgliedern mit
Zweidrittelmehrheit genehmigt wird.
(4) Der von jedem Ausfuhr-Mitglied zu entrichtende Beitrag wird auf
der Grundlage des Sonderfonds-Haushaltsplanes errechnet, ist in
US-Dollar zu entrichten und zum gleichen Zeitpunkt wie die Beiträge
zum Verwaltungs-Haushaltsplan fällig.
(5) Der Fonds wird von einem Ausschuß geführt und verwaltet,
bestehend aus den Ausfuhr-Mitgliedern des Exekutivkomitees,
in Zusammenarbeit mit dem Exekutivdirektor und ist einer
von unabhängigen Rechnungsprüfern durchgeführten Buchprüfung wie die
für die Rechnungsführung der Organisation gemäß den Bestimmungen des
Artikels 27 erforderliche unterworfen.
(6) Die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels
festgesetzten Beiträge sind zu den für diesen Zweck vom
Ausschuß festgelegten Bedingungen zahlbar. Nichtentrichten der
Beiträge wird mit folgenden Sanktionen belegt:
a) bleibt ein Mitglied länger als drei Monate mit dem Beitrag in
Verzug, wird ihm das Stimmrecht im Ausschuß automatisch
entzogen;
b) bleibt die Entrichtung des Beitrages sechs Monate ausständig,
verliert das betreffende Mitglied auch seine Stimmen im
Exekutivkomitee und im Rat; und
c) bleibt die Entrichtung des Beitrages länger als sechs Monate
ausständig, wird dem Mitglied eine zusätzliche Frist von 45
Tagen zur Begleichung der Rückstände gegeben. Ist der Beitrag am
am Ende dieser zusätzlichen Frist weiterhin nicht entrichtet,
hält der Exekutivdirektor die Ausfuhrmarken zurück, die der
Kaffeemenge entsprechen, hinsichtlich derer der nicht
entrichtete Beitrag zu leisten ist, und unterrichtet
unverzüglich das betreffende Mitglied. Der Exekutivdirektor
meldet jeden dieser Fälle dem Exekutivkomitee, das die vom
Exekutivdirektor gesetzten Maßnahmen abändern oder aufheben
kann. Der Exekutivdirektor gibt diese Marken wieder frei,
sobald die entsprechende Zahlung erfolgt ist.