Rechtstracker.at

Art. 55

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5501.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 55

Sonderfonds

(1)  Es wird  ein  Sonderfonds errichtet,  der  es der  Organisation

ermöglichen soll, weitere erforderliche Maßnahmen zu ergreifen und zu

finanzieren, um die  Bestimmungen dieses Übereinkommens in  bezug auf

die Tätigkeit der Organisation zur Anwendung zu bringen, insbesondere

die im Artikel 51 Absatz 2 vorgesehene Überprüfung der Kaffeevorräte.

(2) Zahlungen  an den  Fonds bestehen  aus Beiträgen,  die von

Ausfuhr-Mitgliedern zu entrichten  sind, und zwar anteilsmäßig  zu

ihren Ausfuhren an Einfuhr-Mitglieder.

(3) Der Exekutivdirektor legt zum gleichen  Zeitpunkt, zu dem er den

im Artikel 25 genannten Verwaltungs-Haushaltsplan vorlegt, einen Plan

über die  vom Fonds  zu finanzierenden  Tätigkeiten zusammen  mit dem

entsprechenden Haushaltsplan vor, der von den Ausfuhr-Mitgliedern mit

Zweidrittelmehrheit genehmigt wird.

(4) Der von jedem Ausfuhr-Mitglied  zu entrichtende Beitrag wird auf

der  Grundlage  des  Sonderfonds-Haushaltsplanes  errechnet,  ist  in

US-Dollar zu entrichten  und zum gleichen Zeitpunkt  wie die Beiträge

zum Verwaltungs-Haushaltsplan fällig.

(5) Der Fonds wird von einem  Ausschuß geführt und verwaltet,

bestehend aus   den   Ausfuhr-Mitgliedern   des   Exekutivkomitees,

in Zusammenarbeit   mit  dem   Exekutivdirektor   und   ist  einer

von unabhängigen Rechnungsprüfern durchgeführten Buchprüfung  wie die

für die Rechnungsführung der Organisation gemäß  den Bestimmungen des

Artikels 27 erforderliche unterworfen.

(6) Die gemäß den Bestimmungen des  Absatzes 4 dieses Artikels

festgesetzten Beiträge  sind  zu  den  für  diesen  Zweck  vom

Ausschuß festgelegten Bedingungen  zahlbar. Nichtentrichten der

Beiträge wird mit folgenden Sanktionen belegt:

  a) bleibt  ein Mitglied länger als  drei Monate mit dem  Beitrag in

     Verzug, wird ihm  das  Stimmrecht im Ausschuß automatisch

     entzogen;

  b) bleibt  die Entrichtung des  Beitrages sechs  Monate ausständig,

     verliert das  betreffende  Mitglied auch seine Stimmen im

     Exekutivkomitee und im Rat; und

  c) bleibt  die Entrichtung  des Beitrages  länger als  sechs Monate

     ausständig,  wird  dem  Mitglied  eine  zusätzliche Frist von 45

     Tagen zur Begleichung der Rückstände gegeben. Ist der Beitrag am

     am Ende  dieser  zusätzlichen  Frist weiterhin nicht entrichtet,

     hält der Exekutivdirektor die Ausfuhrmarken zurück, die der

     Kaffeemenge entsprechen,  hinsichtlich  derer der nicht

     entrichtete Beitrag zu  leisten  ist,  und unterrichtet

     unverzüglich das betreffende Mitglied. Der  Exekutivdirektor

     meldet  jeden  dieser Fälle dem Exekutivkomitee, das die  vom

     Exekutivdirektor gesetzten Maßnahmen  abändern oder aufheben

     kann. Der Exekutivdirektor gibt diese  Marken wieder frei,

     sobald die entsprechende Zahlung erfolgt ist.

Anmerkung

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 und für die Dauer des verlängerten
Übereinkommens werden keine Beiträge zum Sonderfonds geleistet.
(Resolution Nummer 347, BGBl. Nr. 511/1990)
(Resolution Nummer 352, BGBl. Nr. 663/1992)

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073862

Alte Dokumentnummer

N5198413784L