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Art. 56

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5601.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 56

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 56

Befreiung von Verpflichtungen

(1) Der Rat kann bei  Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen oder

Notfällen,  höherer  Gewalt,  verfassungsrechtlichen  Verpflichtungen

oder internationalen  Verpflichtungen aus  der Satzung  der Vereinten

Nationen für  Gebiete, die  treuhandschaftlich verwaltet  werden, mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit ein Mitglied  von einer

Verpflichtung befreien.

(2)  Bei  einer solchen  Befreiung  legt  der Rat  ausdrücklich  die

Voraussetzungen und  Bedingungen fest, unter  denen das  Mitglied von

der Verpflichtung  befreit wird, und  bestimmt die  Geltungsdauer der

Befreiung.

(3) Wenn  der Rat  nicht anders beschließt  und wenn  eine Befreiung

eine Erhöhung  der dem  betreffenden Mitglied  zustehenden jährlichen

Ausfuhrmenge mit sich  bringt, werden die Jahresquoten  aller anderen

zu einer  Grundquote berechtigten  Ausfuhr-Mitglieder verhältnismäßig

angepaßt, sodaß die Gesamtjahresquote unverändert bleibt.

(4)  Der Rat  berücksichtigt keinen  Antrag auf  Befreiung von

Verpflichtungen aus  Quotenbestimmungen, der nur  darauf beruht,  daß

in einem Jahr oder mehreren Jahren in dem antragstellenden

Mitgliedsland eine ausführbare Erzeugung vorhanden ist,  welche die

zulässigen Ausfuhren  übersteigt, oder  sich daraus  ergibt, daß

das Mitglied  die Bestimmungen der Artikel 50 und 51 nicht

eingehalten hat.

(5) Der Rat  erläßt Vorschriften in bezug auf die  Verfahren für die

Befreiung  von Verpflichtungen  und  die  Kriterien für  eine  solche

Befreiung.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073863

Alte Dokumentnummer

N5198413785L