Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 56
Befreiung von Verpflichtungen
(1) Der Rat kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen oder
Notfällen, höherer Gewalt, verfassungsrechtlichen Verpflichtungen
oder internationalen Verpflichtungen aus der Satzung der Vereinten
Nationen für Gebiete, die treuhandschaftlich verwaltet werden, mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit ein Mitglied von einer
Verpflichtung befreien.
(2) Bei einer solchen Befreiung legt der Rat ausdrücklich die
Voraussetzungen und Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von
der Verpflichtung befreit wird, und bestimmt die Geltungsdauer der
Befreiung.
(3) Wenn der Rat nicht anders beschließt und wenn eine Befreiung
eine Erhöhung der dem betreffenden Mitglied zustehenden jährlichen
Ausfuhrmenge mit sich bringt, werden die Jahresquoten aller anderen
zu einer Grundquote berechtigten Ausfuhr-Mitglieder verhältnismäßig
angepaßt, sodaß die Gesamtjahresquote unverändert bleibt.
(4) Der Rat berücksichtigt keinen Antrag auf Befreiung von
Verpflichtungen aus Quotenbestimmungen, der nur darauf beruht, daß
in einem Jahr oder mehreren Jahren in dem antragstellenden
Mitgliedsland eine ausführbare Erzeugung vorhanden ist, welche die
zulässigen Ausfuhren übersteigt, oder sich daraus ergibt, daß
das Mitglied die Bestimmungen der Artikel 50 und 51 nicht
eingehalten hat.
(5) Der Rat erläßt Vorschriften in bezug auf die Verfahren für die
Befreiung von Verpflichtungen und die Kriterien für eine solche
Befreiung.