Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL IX - KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN UND BESCHWERDENKAPITEL römisch neun - KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN
Artikel 57
Konsultationen
Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Möglichkeit von Konsultationen
über Vorstellungen, die gegebenenfalls von einem anderen Mitglied
über eine dieses Übereinkommen betreffende Angelegenheit erhoben
werden, und bietet für solche Konsultationen geeignete Gelegenheit.
Der Exekutivdirektor setzt im Verlauf solcher Konsultationen auf
Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei eine
unabhängige Kommission ein, die ihre guten Dienste für einen
Vergleich zur Verfügung stellt. Die Kosten der Kommission gehen
nicht zu Lasten der Organisation. Stimmt eine Partei der
Einsetzung einer Kommission durch den Exekutivdirektor nicht zu oder
führen die Konsultationen zu keiner Lösung, kann die Angelegenheit
gemäß Artikel 58 an den Rat verwiesen werden. Führen die
Konsultationen zu einer Lösung, so wird ein Bericht darüber dem
Exekutivdirektor vorgelegt, der ihn allen Mitgliedern zuleitet.