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Art. 57

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5701.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 57

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

KAPITEL römisch neun - KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN

Artikel 57

Konsultationen

Jedes Mitglied prüft wohlwollend  die Möglichkeit von Konsultationen

über  Vorstellungen, die  gegebenenfalls von  einem anderen  Mitglied

über eine dieses Übereinkommen betreffende Angelegenheit erhoben

werden, und bietet für solche  Konsultationen geeignete Gelegenheit.

Der Exekutivdirektor setzt  im Verlauf solcher Konsultationen  auf

Antrag der  einen und  mit Zustimmung  der anderen  Partei eine

unabhängige Kommission  ein,  die ihre  guten  Dienste  für einen

Vergleich  zur Verfügung stellt. Die Kosten der Kommission gehen

nicht zu Lasten der Organisation.  Stimmt eine  Partei  der

Einsetzung einer  Kommission durch den Exekutivdirektor nicht zu oder

führen die Konsultationen zu keiner Lösung,  kann die  Angelegenheit

gemäß Artikel  58 an  den Rat verwiesen werden. Führen die

Konsultationen  zu einer Lösung, so wird ein Bericht  darüber dem

Exekutivdirektor vorgelegt,  der ihn  allen Mitgliedern zuleitet.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073864

Alte Dokumentnummer

N5198413786L