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Art. 58

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5801.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 58

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 58

Streitigkeiten und Beschwerden

(1)  Jede Streitigkeit  über  die  Auslegung oder  Anwendung  dieses

Übereinkommens, die nicht durch  Verhandlungen beigelegt werden kann,

wird auf  Antrag eines am  Streitfall beteiligten Mitgliedes  dem Rat

zur Entscheidung vorgelegt.

(2) Ist eine  Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz  1 vorgelegt worden,

so kann  er von einer Mehrheit  der Mitglieder oder  von Mitgliedern,

denen mindestens  ein Drittel der Gesamtstimmenzahl  zusteht, ersucht

werden,  nach Erörterung  ein  Gutachten der  im  Absatz 3  genannten

Beratungsgruppe über die strittigen Fragen  einzuholen, bevor er eine

Entscheidung trifft.

(3) a) Wenn der Rat nicht einstimmig etwas anderes vereinbart,

        gehören der Beratungsgruppe an:

        i) zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern  nominierte Personen, von

           denen  die  eine  umfassende  Erfahrungen  in  Fragen  der

           strittigen Art und die  andere  juristische Vorbildung und

           Erfahrung besitzt;

       ii) zwei  von  den  Einfuhr-Mitgliedern  nominierte  Personen,

           welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen; und

      iii) ein  Vorsitzender,  der einstimmig von den nach Ziffern i)

           und ii)  nominierten  vier  Personen oder, falls diese  zu

           keiner Einigung  gelangen,  von dem Vorsitzenden des Rates

           bestellt wird.

     b) Der Beratungsgruppe dürfen nur  Personen  aus Ländern

        angehören, deren Regierungen Vertragsparteien dieses

        Übereinkommens sind.

     c) Die in die Beratungsgruppe berufenen Personen sind in

        persönlicher  Eigenschaft  und ohne Weisungen irgendeiner

        Regierung tätig.

  1. Litera d
    Die Aufwendungen der Beratungsgruppe trägt die Organisation.

(4) Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser faßt nach Prüfung aller maßgebenden Unterlagen einen Beschluß zur Entscheidung der Meinungsverschiedenheit.

(5) Der Rat entscheidet über jede ihm vorgelegte Streitigkeit binnen

sechs Monaten nach Vorlage des  ihm  zur Prüfung übertragenen

Streitfalles.

(6) Jede Beschwerde darüber, daß ein  Mitglied seine Verpflichtungen

aus  diesem  Übereinkommen  nicht  erfüllt  hat,  wird auf Antrag des

beschwerdeführenden  Mitgliedes  dem  Rat  vorgelegt, welcher darüber

entscheidet.

(7) Für die Feststellung, daß ein Mitglied dieses Übereinkommen

verletzt hat, ist die beiderseitige  einfache  Mehrheit erforderlich.

In dieser Feststellung ist die Art der Verletzung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen anzugeben.

(8) Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied dieses Übereinkommen verletzt hat, so kann er, unbeschadet sonstiger in anderen Artikeln

dieses Übereinkommens vorgesehener Zwangsmaßnahmen, mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit dem Mitglied sein Stimmrecht

im Rat und sein Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder abgeben zu lassen, zeitweilig entziehen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat, oder aber er kann den Ausschluß dieses Mitgliedes aus der Organisation gemäß Artikel 66 beschließen.

(9) Bevor die Angelegenheit vom Rat behandelt wird, kann ein Mitglied bei einer Streitigkeit oder Beschwerde ein vorheriges Gutachten des Exekutivkomitees einholen.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073865

Alte Dokumentnummer

N5198413787L