Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 58
Streitigkeiten und Beschwerden
(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann,
wird auf Antrag eines am Streitfall beteiligten Mitgliedes dem Rat
zur Entscheidung vorgelegt.
(2) Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz 1 vorgelegt worden,
so kann er von einer Mehrheit der Mitglieder oder von Mitgliedern,
denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, ersucht
werden, nach Erörterung ein Gutachten der im Absatz 3 genannten
Beratungsgruppe über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er eine
Entscheidung trifft.
(3) a) Wenn der Rat nicht einstimmig etwas anderes vereinbart,
gehören der Beratungsgruppe an:
i) zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern nominierte Personen, von
denen die eine umfassende Erfahrungen in Fragen der
strittigen Art und die andere juristische Vorbildung und
Erfahrung besitzt;
ii) zwei von den Einfuhr-Mitgliedern nominierte Personen,
welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen; und
iii) ein Vorsitzender, der einstimmig von den nach Ziffern i)
und ii) nominierten vier Personen oder, falls diese zu
keiner Einigung gelangen, von dem Vorsitzenden des Rates
bestellt wird.
b) Der Beratungsgruppe dürfen nur Personen aus Ländern
angehören, deren Regierungen Vertragsparteien dieses
Übereinkommens sind.
c) Die in die Beratungsgruppe berufenen Personen sind in
persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner
Regierung tätig.
Die Aufwendungen der Beratungsgruppe trägt die Organisation.
(4) Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser faßt nach Prüfung aller maßgebenden Unterlagen einen Beschluß zur Entscheidung der Meinungsverschiedenheit.
(5) Der Rat entscheidet über jede ihm vorgelegte Streitigkeit binnen
sechs Monaten nach Vorlage des ihm zur Prüfung übertragenen
Streitfalles.
(6) Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen nicht erfüllt hat, wird auf Antrag des
beschwerdeführenden Mitgliedes dem Rat vorgelegt, welcher darüber
entscheidet.
(7) Für die Feststellung, daß ein Mitglied dieses Übereinkommen
verletzt hat, ist die beiderseitige einfache Mehrheit erforderlich.
In dieser Feststellung ist die Art der Verletzung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen anzugeben.
(8) Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied dieses Übereinkommen verletzt hat, so kann er, unbeschadet sonstiger in anderen Artikeln
dieses Übereinkommens vorgesehener Zwangsmaßnahmen, mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit dem Mitglied sein Stimmrecht
im Rat und sein Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee abzugeben oder abgeben zu lassen, zeitweilig entziehen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat, oder aber er kann den Ausschluß dieses Mitgliedes aus der Organisation gemäß Artikel 66 beschließen.
(9) Bevor die Angelegenheit vom Rat behandelt wird, kann ein Mitglied bei einer Streitigkeit oder Beschwerde ein vorheriges Gutachten des Exekutivkomitees einholen.