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Art. 6

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 6

Gruppenmitgliedschaft bei Eintritt in die Organisation

(1) Zwei oder mehrere Vertragsparteien, die Nettoexporteure von

Kaffee sind,  können durch  eine bei  Hinterlegung ihrer

Genehmigungs-, Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde an  den

Rat und an den Generalsekretär  der  Vereinten   Nationen  gerichtete

entsprechende Notifikation erklären, daß sie  der Organisation als

Mitgliedergruppe beitreten. Ein Gebiet,  auf das dieses Übereinkommen

nach Artikel 64 Absatz 1 ausgedehnt  worden ist, kann einer  solchen

Mitgliedergruppe angehören, wenn  die Regierung des seine

internationalen Beziehungen wahrnehmenden Staates  eine entsprechende

Notifikation  gemäß Artikel 64 Absatz  2 abgegeben hat.  Diese

Vertragsparteien  und bezeichneten Gebiete müssen folgende

Voraussetzungen erfüllen:

  a) sie  müssen  sich  bereit erklären,  die  Verantwortung für  die

     Verpflichtungen der Gruppe sowohl einzeln als auch als Gruppe zu

     übernehmen;

  b) sie müssen  sodann dem Rat einen  ausreichenden Nachweis darüber

     erbringen,

       i) daß die Gruppe über die  zur Durchführung einer gemeinsamen

          Kaffeepolitik notwendige Organisation  verfügt, und daß sie

          in der Lage sind, zusammen mit den anderen

          Gruppenangehörigen ihren Verpflichtungen aus  diesem

          Übereinkommen zu entsprechen, und daß sie entweder

      ii) bereits in  einem früheren  internationalen

          Kaffee-Übereinkommen als Gruppe anerkannt worden

          sind, oder,

     iii) daß sie  eine  gemeinsame  oder koordinierte Handels-  und

          Wirtschaftspolitik in bezug auf Kaffee und eine

          koordinierte Währungs-  und  Finanzpolitik  verfolgen sowie

          über die notwendigen  Organe  zur  Durchführung dieser

          Politik verfügen, so daß der Rat die Überzeugung gewinnt,

          daß die Mitgliedergruppe  in  der Lage ist, die sich

          daraus ergebenden Gruppenverpflichtungen zu erfüllen.

(2) Die Mitgliedergruppe stellt  ein Einzelmitglied der Organisation

dar;   jedoch  wird   jeder  einzelne   Gruppenangehörige  in   allen

Angelegenheiten,  die sich  aus folgenden  Bestimmungen ergeben,  als

Einzelmitglied behandelt:

  a) Artikel 11 und 12 sowie Artikel 20 Absatz 1;

  b) Artikel 50 und 51; und

  c) Artikel 67.

(3)  Die Vertragsparteien  und bezeichneten  Gebiete,  die als

Mitgliedergruppe beitreten,  bestimmen die Regierung  oder

Organisation, die sie im Rat in  Angelegenheiten dieses

Übereinkommens mit Ausnahme der im Absatz 2 angegebenen vertritt.

(4) Die Mitgliedergruppe hat folgendes Stimmrecht:

  a) die  Mitgliedergruppe hat dieselbe  Anzahl Grundstimmen  wie ein

     Mitgliedsland, welches der  Organisation einzeln beitritt. Diese

     Grundstimmen werden der Regierung  oder Organisation, welche die

     Gruppe vertritt, zuerkannt und von ihr abgegeben, und

  b) bei  einer  Abstimmung über  Angelegenheiten, die  sich aus  den

     Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels ergeben,  können die

     Angehörigen der Mitgliedergruppe  die ihnen nach Artikel  13

     Absatz 3 und 4 zuerkannten  Stimmen einzeln so abgeben, als

     wären sie Einzelmitglieder der  Organisation; jedoch werden die

     Grundstimmen weiterhin nur der  die Gruppe vertretende

     Regierung oder Organisation zuerkannt.

(5) Jede Vertragspartei und jedes bezeichnete Gebiet, das einer

Mitgliedergruppe angehört,  kann  durch  eine  an  den  Rat

gerichtete Notifikation aus der  Gruppe austreten und zu  einem

gesonderten Mitglied werden. Der Austritt wird mit dem Eingang der

Notifikation beim Rat wirksam. Tritt ein Gruppenangehöriger  aus

dieser Gruppe aus oder endet seine  Zugehörigkeit zur  Organisation,

so  können die  übrigen Gruppenangehörigen beim  Rat die Beibehaltung

der  Gruppe beantragen; die Gruppe besteht  sodann fort, sofern nicht

der Rat  den Antrag ablehnt. Wird  die Mitgliedergruppe  aufgelöst,

so  wird jeder  frühere Gruppenangehörige zu einem gesonderten

Mitglied. Ein Mitglied, dessen Gruppenzugehörigkeit beendet ist, kann sich während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens nicht wieder einer Gruppe anschließen.

Schlagworte

Handelspolitik, Währungspolitik

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073813

Alte Dokumentnummer

N5198413735L