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Artikel 6
Gruppenmitgliedschaft bei Eintritt in die Organisation
(1) Zwei oder mehrere Vertragsparteien, die Nettoexporteure von
Kaffee sind, können durch eine bei Hinterlegung ihrer
Genehmigungs-, Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde an den
Rat und an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
entsprechende Notifikation erklären, daß sie der Organisation als
Mitgliedergruppe beitreten. Ein Gebiet, auf das dieses Übereinkommen
nach Artikel 64 Absatz 1 ausgedehnt worden ist, kann einer solchen
Mitgliedergruppe angehören, wenn die Regierung des seine
internationalen Beziehungen wahrnehmenden Staates eine entsprechende
Notifikation gemäß Artikel 64 Absatz 2 abgegeben hat. Diese
Vertragsparteien und bezeichneten Gebiete müssen folgende
Voraussetzungen erfüllen:
a) sie müssen sich bereit erklären, die Verantwortung für die
Verpflichtungen der Gruppe sowohl einzeln als auch als Gruppe zu
übernehmen;
b) sie müssen sodann dem Rat einen ausreichenden Nachweis darüber
erbringen,
i) daß die Gruppe über die zur Durchführung einer gemeinsamen
Kaffeepolitik notwendige Organisation verfügt, und daß sie
in der Lage sind, zusammen mit den anderen
Gruppenangehörigen ihren Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen zu entsprechen, und daß sie entweder
ii) bereits in einem früheren internationalen
Kaffee-Übereinkommen als Gruppe anerkannt worden
sind, oder,
iii) daß sie eine gemeinsame oder koordinierte Handels- und
Wirtschaftspolitik in bezug auf Kaffee und eine
koordinierte Währungs- und Finanzpolitik verfolgen sowie
über die notwendigen Organe zur Durchführung dieser
Politik verfügen, so daß der Rat die Überzeugung gewinnt,
daß die Mitgliedergruppe in der Lage ist, die sich
daraus ergebenden Gruppenverpflichtungen zu erfüllen.
(2) Die Mitgliedergruppe stellt ein Einzelmitglied der Organisation
dar; jedoch wird jeder einzelne Gruppenangehörige in allen
Angelegenheiten, die sich aus folgenden Bestimmungen ergeben, als
Einzelmitglied behandelt:
a) Artikel 11 und 12 sowie Artikel 20 Absatz 1;
b) Artikel 50 und 51; und
c) Artikel 67.
(3) Die Vertragsparteien und bezeichneten Gebiete, die als
Mitgliedergruppe beitreten, bestimmen die Regierung oder
Organisation, die sie im Rat in Angelegenheiten dieses
Übereinkommens mit Ausnahme der im Absatz 2 angegebenen vertritt.
(4) Die Mitgliedergruppe hat folgendes Stimmrecht:
a) die Mitgliedergruppe hat dieselbe Anzahl Grundstimmen wie ein
Mitgliedsland, welches der Organisation einzeln beitritt. Diese
Grundstimmen werden der Regierung oder Organisation, welche die
Gruppe vertritt, zuerkannt und von ihr abgegeben, und
b) bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die sich aus den
Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels ergeben, können die
Angehörigen der Mitgliedergruppe die ihnen nach Artikel 13
Absatz 3 und 4 zuerkannten Stimmen einzeln so abgeben, als
wären sie Einzelmitglieder der Organisation; jedoch werden die
Grundstimmen weiterhin nur der die Gruppe vertretende
Regierung oder Organisation zuerkannt.
(5) Jede Vertragspartei und jedes bezeichnete Gebiet, das einer
Mitgliedergruppe angehört, kann durch eine an den Rat
gerichtete Notifikation aus der Gruppe austreten und zu einem
gesonderten Mitglied werden. Der Austritt wird mit dem Eingang der
Notifikation beim Rat wirksam. Tritt ein Gruppenangehöriger aus
dieser Gruppe aus oder endet seine Zugehörigkeit zur Organisation,
so können die übrigen Gruppenangehörigen beim Rat die Beibehaltung
der Gruppe beantragen; die Gruppe besteht sodann fort, sofern nicht
der Rat den Antrag ablehnt. Wird die Mitgliedergruppe aufgelöst,
so wird jeder frühere Gruppenangehörige zu einem gesonderten
Mitglied. Ein Mitglied, dessen Gruppenzugehörigkeit beendet ist, kann sich während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens nicht wieder einer Gruppe anschließen.