Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 60
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung durch die unterzeichnenden Regierungen gemäß ihrer
verfassungsrechtlichen Verfahren.
(2) Abgesehen von dem im Artikel 61 vorgesehenen Fall sind die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis zum 30.
September 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu
hinterlegen. Der Rat kann jedoch den unterzeichnenden
Regierungen, die nicht in der Lage sind, ihre Urkunden bis zu diesem
Zeitpunkt zu hinterlegen, eine Verlängerung der Frist gewähren.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde