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Art. 61

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6101.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 61

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 61

Inkrafttreten

(1) Dieses  Übereinkommen  tritt  endgültig  am  1. Oktober  1983 in

Kraft, wenn bis zu dem genannten Tag Regierungen ihre Ratifikations-,

Annahme- oder  Genehmigungsurkunden  hinterlegt haben, die mindestens

20 Ausfuhr-Mitglieder  mit  mindestens  80  vH  der  den

Ausfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen  und  mindestens 10

Einfuhr-Mitglieder mit mindestens 80 vH der den Einfuhr-Mitgliedern

zustehenden Stimmen, wie zum 30. September 1983 berechnet,

vertreten.  Im  übrigen  tritt das Übereinkommen  jederzeit nach dem

1. Oktober 1983 endgültig durch Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, wenn es  gemäß

Absatz 2 vorläufig in Kraft getreten ist und die Voraussetzungen

hinsichtlich dieser Hundertsätze erfüllt sind.

(2) Dieses Übereinkommen kann  am 1. Oktober 1983 vorläufig in Kraft

treten. Zu  diesem  Zweck  gilt eine  bis zum 30. September 1983 beim

Generalsekretär  der  Vereinten  Nationen  eingegangene  Notifikation

einer unterzeichnenden  Regierung  oder  einer anderen Vertragspartei

des verlängerten  Internationalen  Kaffee-Übereinkommens 1976, wonach

sich diese verpflichtet, dieses  Übereinkommen  vorläufig  anzuwenden

und die Ratifikation, Annahme  oder  Genehmigung  nach  Maßgabe ihrer

verfassungsrechtlichen Verfahren so bald wie möglich zu erwirken, als

der Ratifikations-, Annahme-  oder  Genehmigungsurkunde gleichwertig.

Eine Regierung, die  sich  verpflichtet, dieses Übereinkommen bis zur

Hinterlegung einer  Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde

vorläufig anzuwenden, gilt bis zur Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder  Genehmigungsurkunde oder bis einschließlich

31. Dezember 1983, je  nachdem  welcher Zeitpunkt früher liegt, als

vorläufige Vertragspartei. Der Rat kann eine Verlängerung der Frist

gewähren, in der eine Regierung, die dieses Übereinkommen vorläufig

anwendet, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde

hinterlegen kann.

(3) Ist dieses Übereinkommen  am 1. Oktober 1983 gemäß Absatz 1 oder

2 dieses Artikels nicht  endgültig  oder vorläufig in Kraft getreten,

so können  Regierungen,  die Ratifikations-,  Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden  hinterlegt  oder  Notifikationen mit der

Verpflichtung übermittelt  haben,  dieses Übereinkommen vorläufig

anzuwenden und die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zu

erwirken, im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, daß dieses

Übereinkommen zwischen ihnen in Kraft tritt. Ist  dieses

Übereinkommen am 31. Dezember 1983 vorläufig, aber nicht endgültig in

Kraft getreten, so können Regierungen,  die  Ratifikations-,

Annahme-,  Genehmigungs-  oder Beitrittsurkunden hinterlegt  oder

die  im Absatz 2 dieses Artikels erwähnte Notifikation gemacht

haben,  gleichfalls im gegenseitigen Einvernehmen  beschließen,

daß  es  zwischen  ihnen  vorläufig in Kraft bleibt oder endgültig in

Kraft tritt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073868

Alte Dokumentnummer

N5198413790L