Text
Artikel 61
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt endgültig am 1. Oktober 1983 in
Kraft, wenn bis zu dem genannten Tag Regierungen ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, die mindestens
20 Ausfuhr-Mitglieder mit mindestens 80 vH der den
Ausfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen und mindestens 10
Einfuhr-Mitglieder mit mindestens 80 vH der den Einfuhr-Mitgliedern
zustehenden Stimmen, wie zum 30. September 1983 berechnet,
vertreten. Im übrigen tritt das Übereinkommen jederzeit nach dem
1. Oktober 1983 endgültig durch Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, wenn es gemäß
Absatz 2 vorläufig in Kraft getreten ist und die Voraussetzungen
hinsichtlich dieser Hundertsätze erfüllt sind.
(2) Dieses Übereinkommen kann am 1. Oktober 1983 vorläufig in Kraft
treten. Zu diesem Zweck gilt eine bis zum 30. September 1983 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangene Notifikation
einer unterzeichnenden Regierung oder einer anderen Vertragspartei
des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976, wonach
sich diese verpflichtet, dieses Übereinkommen vorläufig anzuwenden
und die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach Maßgabe ihrer
verfassungsrechtlichen Verfahren so bald wie möglich zu erwirken, als
der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gleichwertig.
Eine Regierung, die sich verpflichtet, dieses Übereinkommen bis zur
Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
vorläufig anzuwenden, gilt bis zur Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder bis einschließlich
31. Dezember 1983, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt, als
vorläufige Vertragspartei. Der Rat kann eine Verlängerung der Frist
gewähren, in der eine Regierung, die dieses Übereinkommen vorläufig
anwendet, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
hinterlegen kann.
(3) Ist dieses Übereinkommen am 1. Oktober 1983 gemäß Absatz 1 oder
2 dieses Artikels nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten,
so können Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder Notifikationen mit der
Verpflichtung übermittelt haben, dieses Übereinkommen vorläufig
anzuwenden und die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zu
erwirken, im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, daß dieses
Übereinkommen zwischen ihnen in Kraft tritt. Ist dieses
Übereinkommen am 31. Dezember 1983 vorläufig, aber nicht endgültig in
Kraft getreten, so können Regierungen, die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder
die im Absatz 2 dieses Artikels erwähnte Notifikation gemacht
haben, gleichfalls im gegenseitigen Einvernehmen beschließen,
daß es zwischen ihnen vorläufig in Kraft bleibt oder endgültig in
Kraft tritt.