Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 62
Beitritt
(1) Die Regierungen jedes Mitgliedstaates der Vereinten Nationen
oder einer ihrer Spezialorganisationen können diesem Übereinkommen
unter den vom Rat festzusetzenden Bedingungen beitreten.
(2) Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Der Beitritt wird mit der Hinterlegung der Urkunde wirksam.
Dokumentnummer
NOR12073869
Alte Dokumentnummer
N5198413791L