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Art. 64

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6401.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 64

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 64

Ausdehnung auf bezeichnete Gebiete

(1) Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auch für Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt; dieses Übereinkommen wird vom Zeitpunkt der Notifikation für die darin genannten Gebiete wirksam.

(2) Jede Vertragspartei, die ihre  Rechte aus Artikel 5 in bezug auf

eines  der  Gebiete, deren  internationale Beziehungen sie wahrnimmt,

ausüben will, oder die eines dieser Gebiete ermächtigen will, sich an

einer gemäß Artikel 6 oder 7  gebildeten Mitgliedergruppe zu

beteiligen, kann  dies  durch eine entsprechende an den

Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete  Notifikation zum

Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,  Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren

Zeitpunkt tun.

(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben

hat, kann später jederzeit durch eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses

Übereinkommen nicht mehr für das in  der Notifikation genannte

Gebiet gelten soll; ab dem  Zeitpunkt  der  Notifikation  gilt dieses

Übereinkommen nicht mehr für das betreffende Gebiet.

(4) Erlangt ein Gebiet,  für  welches dieses Übereinkommen gemäß

Absatz 1 gilt, in der Folge seine Unabhängigkeit, so kann die

Regierung des  neuen  Staates  innerhalb  von  90 Tagen nach Erlangen

der Unabhängigkeit durch eine  an  den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete Notifikation  erklären,  daß  sie die

Rechte und Pflichten einer Vertragspartei dieses Übereinkommens

übernimmt. Sie wird ab dem Zeitpunkt der Notifikation  Vertragspartei

dieses Übereinkommens. Der Rat kann eine Verlängerung der Frist

gewähren, in der diese Notifikation erfolgen kann.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073871

Alte Dokumentnummer

N5198413793L