Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 64
Ausdehnung auf bezeichnete Gebiete
(1) Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auch für Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt; dieses Übereinkommen wird vom Zeitpunkt der Notifikation für die darin genannten Gebiete wirksam.
(2) Jede Vertragspartei, die ihre Rechte aus Artikel 5 in bezug auf
eines der Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt,
ausüben will, oder die eines dieser Gebiete ermächtigen will, sich an
einer gemäß Artikel 6 oder 7 gebildeten Mitgliedergruppe zu
beteiligen, kann dies durch eine entsprechende an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zum
Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren
Zeitpunkt tun.
(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben
hat, kann später jederzeit durch eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses
Übereinkommen nicht mehr für das in der Notifikation genannte
Gebiet gelten soll; ab dem Zeitpunkt der Notifikation gilt dieses
Übereinkommen nicht mehr für das betreffende Gebiet.
(4) Erlangt ein Gebiet, für welches dieses Übereinkommen gemäß
Absatz 1 gilt, in der Folge seine Unabhängigkeit, so kann die
Regierung des neuen Staates innerhalb von 90 Tagen nach Erlangen
der Unabhängigkeit durch eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß sie die
Rechte und Pflichten einer Vertragspartei dieses Übereinkommens
übernimmt. Sie wird ab dem Zeitpunkt der Notifikation Vertragspartei
dieses Übereinkommens. Der Rat kann eine Verlängerung der Frist
gewähren, in der diese Notifikation erfolgen kann.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde