Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 65Artikel 65
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 65
Freiwilliger Rücktritt
Eine Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Kündigung jederzeit
von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 90 Tage
nach Eingang der Kündigung wirksam.
Dokumentnummer
NOR12073872
Alte Dokumentnummer
N5198413794L