Rechtstracker.at

Art. 66

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6601.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 66

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 66

Ausschluß

Stellt der  Rat  fest, daß  ein  Mitglied seine Pflichten aus diesem

Übereinkommen  verletzt  hat,  und stellt er überdies fest, daß durch

diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich

beeinträchtigt wird, so kann er  mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit dieses Mitglied aus  der  Organisation

ausschließen. Der Rat notifiziert dem Generalsekretär  der

Vereinten Nationen unverzüglich diesen Beschluß. Das Mitglied

verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation und, wenn es

Vertragspartei  dieses  Übereinkommens  war, diese Eigenschaft 90

Tage nach dem Beschluß des Rates.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073873

Alte Dokumentnummer

N5198413795L