Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 66
Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Pflichten aus diesem
Übereinkommen verletzt hat, und stellt er überdies fest, daß durch
diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich
beeinträchtigt wird, so kann er mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit dieses Mitglied aus der Organisation
ausschließen. Der Rat notifiziert dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen unverzüglich diesen Beschluß. Das Mitglied
verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation und, wenn es
Vertragspartei dieses Übereinkommens war, diese Eigenschaft 90
Tage nach dem Beschluß des Rates.