Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 67
Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen
Mitgliedern
(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden
oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem
zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits entrichteten
Beiträge ein, und das Mitglied bleibt zur Entrichtung der bei
Wirksamwerden des Rücktrittes oder Ausschlusses fälligen Beiträge
verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine
Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb gemäß
Artikel 69 Absatz 2 dem Übereinkommen nicht mehr angehört, eine von
ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen.
(2) Ein Mitglied, das dem Übereinkommen nicht mehr angehört, hat bei Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens weder Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation, noch ist es zur Zahlung eines Teiles eines etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.