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Art. 67

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6701.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 67

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 67

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen

Mitgliedern

(1) Der Rat regelt  die  Kontenabrechnung  mit einem zurücktretenden

oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem

zurücktretenden oder  ausgeschlossenen  Mitglied bereits entrichteten

Beiträge ein, und das Mitglied  bleibt  zur Entrichtung der bei

Wirksamwerden des  Rücktrittes  oder Ausschlusses fälligen Beiträge

verpflichtet; jedoch  kann  der  Rat  in Fällen, in denen eine

Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb gemäß

Artikel 69 Absatz 2 dem Übereinkommen nicht  mehr angehört, eine von

ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen.

(2) Ein Mitglied, das dem Übereinkommen nicht mehr angehört, hat bei Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens weder Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation, noch ist es zur Zahlung eines Teiles eines etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073874

Alte Dokumentnummer

N5198413796L