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Art. 68

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6801.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 68

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 68

Geltungsdauer und Außerkraftsetzung

(1) Dieses Übereinkommen  bleibt  für die Dauer von sechs Jahren bis

zum 30. September 1989 in  Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2

verlängert oder gemäß Absatz 3 außer Kraft gesetzt wird.

(2) Der Rat  kann  jederzeit  nach  dem 30. September 1987 mit einer

Mehrheit von mindestens 58 vH von Mitgliedern, die eine beiderseitige

Mehrheit von 70 vH der Gesamtstimmen vertreten, beschließen, entweder

dieses Übereinkommen  erneut  zu  verhandeln  oder  es  mit oder ohne

Änderungen  für  einen  vom  Rat  zu  bestimmenden  Zeitabschnitt  zu

verlängern. Hat eine Vertragspartei  die  Annahme des neuverhandelten

oder verlängerten  Übereinkommens  dem  Generalsekretär der Vereinten

Nationen bis zum Tage  seines  Wirksamwerdens  nicht notifiziert oder

ein Gebiet, das  entweder  Mitglied  ist  oder einer Mitgliedergruppe

angehört, bis zu diesem Tage  nicht  notifizieren lassen, so scheidet

diese Vertragspartei oder dieses  Gebiet an diesem Tage von der

Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.

(3) Der Rat kann jederzeit  mit  einer mindestens eine beiderseitige

Zweidrittelmehrheit der  Gesamtstimmen  umfassenden Mehrheit der

Mitglieder die Außerkraftsetzung  dieses  Übereinkommens beschließen.

Es wird zu einem vom Rat  zu  beschließenden  Zeitpunkt  außer Kraft

gesetzt.

(4) Ungeachtet der  Außerkraftsetzung  dieses  Übereinkommens bleibt

der Rat  so  lange  weiterbestehen,  wie  es für die Durchführung der

Liquidation  der  Organisation, die  Abrechnung  der  Konten  und die

Veräußerung ihrer Vermögenswerte notwendig ist; er hat während dieser Zeit die für diese Zwecke notwendigen Aufgaben und Befugnisse.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073875

Alte Dokumentnummer

N5198413797L