Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 68
Geltungsdauer und Außerkraftsetzung
(1) Dieses Übereinkommen bleibt für die Dauer von sechs Jahren bis
zum 30. September 1989 in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2
verlängert oder gemäß Absatz 3 außer Kraft gesetzt wird.
(2) Der Rat kann jederzeit nach dem 30. September 1987 mit einer
Mehrheit von mindestens 58 vH von Mitgliedern, die eine beiderseitige
Mehrheit von 70 vH der Gesamtstimmen vertreten, beschließen, entweder
dieses Übereinkommen erneut zu verhandeln oder es mit oder ohne
Änderungen für einen vom Rat zu bestimmenden Zeitabschnitt zu
verlängern. Hat eine Vertragspartei die Annahme des neuverhandelten
oder verlängerten Übereinkommens dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen bis zum Tage seines Wirksamwerdens nicht notifiziert oder
ein Gebiet, das entweder Mitglied ist oder einer Mitgliedergruppe
angehört, bis zu diesem Tage nicht notifizieren lassen, so scheidet
diese Vertragspartei oder dieses Gebiet an diesem Tage von der
Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
(3) Der Rat kann jederzeit mit einer mindestens eine beiderseitige
Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen umfassenden Mehrheit der
Mitglieder die Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens beschließen.
Es wird zu einem vom Rat zu beschließenden Zeitpunkt außer Kraft
gesetzt.
(4) Ungeachtet der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens bleibt
der Rat so lange weiterbestehen, wie es für die Durchführung der
Liquidation der Organisation, die Abrechnung der Konten und die
Veräußerung ihrer Vermögenswerte notwendig ist; er hat während dieser Zeit die für diese Zwecke notwendigen Aufgaben und Befugnisse.