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Art. 69

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6901.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 69

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 69

Änderung

(1) Der  Rat  kann  mit  beiderseitiger Zweidrittelmehrheit den

Vertragsparteien eine  Änderung  dieses  Übereinkommens  empfehlen.

Die Änderung  wird  100  Tage  nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die

Annahmenotifikationen von  Vertragsparteien,  die  mindestens 75 vH

der Ausfuhrländer mit mindestens 85 vH der den Ausfuhr-Mitgliedern

zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die

mindestens 75 vH der Einfuhrländer mit mindestens 80 vH der den

Einfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangen sind. Der Rat

legt eine Frist fest, innerhalb der Vertragsparteien dem

Generalsekretär  der Vereinten Nationen die Annahme der Änderung zu

notifizieren  haben. Sind bis zum Ablauf dieser Frist die

Voraussetzungen  hinsichtlich  der Hundertsätze für das

Inkrafttreten der Änderung  nicht  erfüllt worden, so gilt die

Änderung als zurückgezogen.

(2) Vertragsparteien, die  innerhalb der vom Rat festgesetzten Frist

die Annahme der Änderung  nicht  notifiziert haben, oder Gebiete, die

Mitglieder sind  oder  einer  Mitgliedergruppe angehören, die die

Annahme der Änderung  innerhalb  dieser  Frist nicht notifizieren

haben lassen, scheiden  ab  diesem  Zeitpunkt  von  der Teilnahme an

diesem Übereinkommen aus.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels haben keine Auswirkung auf die in diesem Übereinkommen dem Rat erteilte Ermächtigung, die Anhänge zu diesem Übereinkommen zu ändern.

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073876

Alte Dokumentnummer

N5198413798L