Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 7
Nachträgliche Gruppenmitgliedschaft
Zwei oder mehrere Ausfuhr-Mitglieder können jederzeit, nachdem
dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, beim Rat die Bildung
einer Mitgliedergruppe beantragen. Der Rat genehmigt den Antrag, wenn
er feststellt, daß die Mitglieder nach den Vorschriften des Artikels
6 Absatz 1 eine Erklärung abgegeben und einen ausreichenden Nachweis
erbracht haben. Nach erteilter Genehmigung sind die Absätze 2, 3, 4
und 5 jenes Artikels auf die Mitgliedergruppe anwendbar.