Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 70
Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Übereinkommen gilt als Fortsetzung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976.
(2) Um die ununterbrochene Fortsetzung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 zu erleichtern, gilt folgendes:
a) alle nach dem verlängerten Kaffee-Übereinkommen 1976 von der
Organisation; oder einem ihrer Organe selbst oder in ihrem
Namen getroffenen Maßnahmen, die am 30. September 1983 in
Kraft sind und bei denen nicht bestimmt ist, daß ihre Wirkung an
diesemTag endet, bleiben in Kraft, sofern sie nicht durch
dieses Übereinkommen geändert werden; und
b) alle Beschlüsse, die der Rat während des Kaffeejahres 1982/83
zwecks Anwendung im Kaffeejahr 1983/84 zu fassen hat, werden vom
Rat im Kaffeejahr 1982/83 gefaßt und vorläufig so angewendet,
als wäre dieses Übereinkommen schon in Kraft getreten.