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Art. 70

Fassungen
01.10.1983 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7001.10.198330.09.1994 BGBl. Nr. 251/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 70

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 251/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 70

Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Übereinkommen gilt als Fortsetzung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976.

(2) Um die ununterbrochene Fortsetzung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1976 zu erleichtern, gilt folgendes:

  a) alle nach dem verlängerten Kaffee-Übereinkommen 1976 von der

     Organisation; oder  einem  ihrer Organe selbst oder in ihrem

     Namen getroffenen Maßnahmen, die  am  30. September 1983 in

     Kraft sind und bei denen nicht bestimmt ist, daß ihre Wirkung an

     diesemTag endet, bleiben in Kraft, sofern  sie nicht durch

     dieses Übereinkommen geändert werden; und

  b) alle Beschlüsse, die der Rat  während  des  Kaffeejahres 1982/83

     zwecks Anwendung im Kaffeejahr 1983/84 zu fassen hat, werden vom

     Rat im  Kaffeejahr  1982/83  gefaßt und vorläufig so angewendet,

     als wäre dieses Übereinkommen schon in Kraft getreten.

Schlagworte

Ergänzungsbestimmung

Gesetzesnummer

10006770

Dokumentnummer

NOR12073877

Alte Dokumentnummer

N5198413799L