Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL IV - ORGANISATION UND VERWALTUNGKAPITEL römisch vier - ORGANISATION UND VERWALTUNG
Artikel 8
Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffee-Organisation
(1) Die nach dem Übereinkommen 1962 gegründete Internationale
Kaffee-Organisation bleibt zur Durchführung des vorliegenden
Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung weiter
bestehen.
(2) Die Organisation hat ihren Sitz in London, sofern der Rat mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit nichts anderes beschließt.
(3) Die Organisation nimmt ihre Aufgaben durch den Internationalen
Kaffeerat, das Exekutivkomitee, den Exekutivdirektor und das Personal wahr.