Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1984Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 9
Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerates
(1) Der Internationale Kaffeerat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.
(2) Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter im Rat und allenfalls
einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen
oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder Stellvertreter
ernennen.
Dokumentnummer
NOR12073816
Alte Dokumentnummer
N5198413738L