Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Innovationsagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 1a. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Geschäftsanteile des Bundes an der Innovationsagenturgesellschaft m. b.H. auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung unentgeltlich zu übertragen.Paragraph eins a, (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Geschäftsanteile des Bundes an der Innovationsagenturgesellschaft m. b.H. auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung unentgeltlich zu übertragen.
(2)Absatz 2,Die Übertragung der Geschäftsanteile des Bundes an der Innovationsagenturgesellschaft m.b.H. auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
Dokumentnummer
NOR40034565