Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Innovationsagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 2. Der Zweck dieser Gesellschaft ist die Innovationsvermittlung, Innovationsberatung und die Innovationskoordinierung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft sowie die Fortführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft für Patentförderung (AGP), das ist die Förderung österreichischer Patentwerber oder Patentinhaber. Paragraph 2, Der Zweck dieser Gesellschaft ist die Innovationsvermittlung, Innovationsberatung und die Innovationskoordinierung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft sowie die Fortführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft für Patentförderung (AGP), das ist die Förderung österreichischer Patentwerber oder Patentinhaber.
Dokumentnummer
NOR12073779
Alte Dokumentnummer
N5198412674L