Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Innovationsagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 3. (1) Die Gesellschaft ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Paragraph 3, (1) Die Gesellschaft ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.
(2)Absatz 2,Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
(3)Absatz 3,Die Grunderwerbsteuer ist vom Erwerb von Grundstücken für die Gesellschaft nicht zu erheben, wenn die erworbenen Grundstücke zur Ausübung des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft bestimmt sind.
Schlagworte
Erbschaftssteuer
Dokumentnummer
NOR12073780
Alte Dokumentnummer
N5198412675L