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§ 1

Fassungen
01.09.1992 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.199209.03.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, (1) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie in das Zollausland oder aus dem Zollausland sowie die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land unterliegen, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner Beschränkung.

  1. Absatz 2,Als Technologie gilt technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich und durch Aufzeichnung jedweder Art in physischer Form erfaßt ist. Dazu zählen insbesondere technisches Wissen über Fertigungsprozesse sowie Wissen über Entwicklung, Fertigung, Anwendung, den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Waren und Anlagen.

Schlagworte

Ausfuhr

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12073889

Alte Dokumentnummer

N5198414365L