Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.09.1992
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie in das Zollausland oder aus dem Zollausland sowie die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land unterliegen, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner Beschränkung.Paragraph eins, (1) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie in das Zollausland oder aus dem Zollausland sowie die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land unterliegen, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner Beschränkung.
(2)Absatz 2,Als Technologie gilt technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich und durch Aufzeichnung jedweder Art in physischer Form erfaßt ist. Dazu zählen insbesondere technisches Wissen über Fertigungsprozesse sowie Wissen über Entwicklung, Fertigung, Anwendung, den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Waren und Anlagen.
Dokumentnummer
NOR12073889
Alte Dokumentnummer
N5198414365L