Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 10. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 Paragraph 10, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6
die Erteilung der Bewilligung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden, die sich im gesamtwirtschaftlichen Interesse insbesondere
zur Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte oder zur Durchführung des zwischenstaatlichen
Warenverkehrs oder zur Erreichung eines Zieles einer
nach § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung alsnach Paragraph 5, Absatz 2, erlassenen Verordnung als
erforderlich erweisen,
zum Nachweis des Ursprungs einer Ware, insbesondere unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 lit. a bis d, Ursprungszeugnisse verlangen; diese haben den §§ 4a und 4b des Zollgesetzes 1988 zu entsprechen,zum Nachweis des Ursprungs einer Ware, insbesondere unter den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a bis d, Ursprungszeugnisse verlangen; diese haben den Paragraphen 4 a und 4 b des Zollgesetzes 1988 zu entsprechen,
im Interesse der Kostenersparnis und Vereinfachung des Verfahrens Unternehmungen zeitlich begrenzte Globalbewilligungen erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft.
(2) Abs. 1 lit. a und b gilt auch für die gemäß § 7 ermächtigten Stellen. (2) Absatz eins, Litera a und b gilt auch für die gemäß Paragraph 7, ermächtigten Stellen.
Dokumentnummer
NOR12073898
Alte Dokumentnummer
N5198414374L