Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.06.1993 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.06.199309.03.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
§ 1101.09.199231.05.1993 BGBl. Nr. 469/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 11, (1) Zur Überwachung der Abwicklung von Rechtsgeschäften oder Handlungen, die einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls bei den Beteiligten Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.

(2) Zur Gewährleistung der inländischen Versorgung können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zwecks Feststellung, in welcher Menge bewilligungspflichtige Rohmaterialien in Verarbeitungsprodukten enthalten sind, anordnen, daß anläßlich der zollamtlichen Abfertigung von Waren, auch wenn sie keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedürfen, eine Erklärung darüber vorzulegen ist, in welcher Menge diese Rohmaterialien in der abzufertigenden Ware enthalten sind.

(3) Aus den im Absatz 2, genannten Gründen können die zuständigen Bundesminister weiters anordnen, daß alle oder bestimmte Unternehmen, die für die Sicherung der Inlandsversorgung notwendige bewilligungspflichtige Waren erzeugen, be- oder verarbeiten und diese direkt oder indirekt exportieren, zur Auskunfterteilung über Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger Waren und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind. Soweit eine solche Anordnung erlassen wurde, können die zuständigen Bundesminister nötigenfalls bei den Verpflichteten Einsicht in Lager und Geschäftsaufzeichnungen durch geeignete Sachverständige vornehmen.

  1. Absatz 4,Zur Kontrolle von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht oder Verboten auf Grund von Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bei den Beteiligten Einsichtnahmen in das Unternehmen, seine Lager und Bücher selbst vornehmen oder durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Prüfungen können auch bei den Vor- oder Zulieferanten vorgenommen werden, sofern die Warenlieferungen mit dem bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäft oder der bewilligungspflichtigen Handlung in Zusammenhang stehen. Soweit es sich zur Aufklärung des Sachverhaltes in konkreten Verdachtsfällen als notwendig erweist, hat der Bundesminister für Finanzen über Ersuchen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten an solchen Einsichtnahmen mitzuwirken, Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen und Einsichtnahmen bekanntzugeben. Hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen gilt der Paragraph 26, des Zollgesetzes 1988 mit der Maßgabe, daß er nicht nur in Fällen, in denen eine Zollbegünstigung in Anspruch genommen wird, und nicht nur bei Waren, die zum Handel bestimmt sind, anzuwenden ist.
  2. Absatz 5,Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Absatz 3 und 4 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder - bei Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen - für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.

Schlagworte

Bucheinsicht, Vorlieferant

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12081224

Alte Dokumentnummer

N5199328630J