Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.09.1992
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Sonstige Erfordernisse bei der Aus- oder Einfuhr von Waren
§ 12. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anordnen, daß es bei der Aus- oder Einfuhr von Waren, auch wenn für die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, eines Ursprungszeugnisses (Ursprungsnachweises), gegebenenfalls unter Einhaltung besonderer Formvorschriften, bedarf, wenn diesParagraph 12, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anordnen, daß es bei der Aus- oder Einfuhr von Waren, auch wenn für die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, eines Ursprungszeugnisses (Ursprungsnachweises), gegebenenfalls unter Einhaltung besonderer Formvorschriften, bedarf, wenn dies
auf Grund von Beschlüssen internationaler Organisationen, denen die Republik Österreich beigetreten ist,
zur Durchführung handelsvertraglicher oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte, oder
zur Verhinderung von Umgehungen der Bewilligungspflicht
notwendig ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über Antrag des Importeurs für die beabsichtigte Einfuhr von Waren, auch wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft oder die zugrundeliegende Handlung keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedarf, eine internationale Einfuhrbescheinigung ausstellen, wenn eine solche zur Erlangung ausländischer Ausfuhrbewilligungen erforderlich ist. Die Ausstellung der Einfuhrbescheinigung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, die insbesondere aus den in Abs. 1 lit. a bis d angeführten Gründen notwendig sind. Die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls eine Einschau im Betrieb vornehmen oder durch Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über Antrag des Importeurs für die beabsichtigte Einfuhr von Waren, auch wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft oder die zugrundeliegende Handlung keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedarf, eine internationale Einfuhrbescheinigung ausstellen, wenn eine solche zur Erlangung ausländischer Ausfuhrbewilligungen erforderlich ist. Die Ausstellung der Einfuhrbescheinigung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, die insbesondere aus den in Absatz eins, Litera a bis d angeführten Gründen notwendig sind. Die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls eine Einschau im Betrieb vornehmen oder durch Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Erreichung der im § 10 Abs. 1 lit. a genannten Zielsetzungen in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 Auflagen für die zollamtliche Abfertigung festlegen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Erreichung der im Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, genannten Zielsetzungen in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Auflagen für die zollamtliche Abfertigung festlegen.
Dokumentnummer
NOR12073901
Alte Dokumentnummer
N5198414376L