Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.09.1992 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.09.199209.03.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Sonstige Erfordernisse bei der Aus- oder Einfuhr von Waren

Paragraph 12, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anordnen, daß es bei der Aus- oder Einfuhr von Waren, auch wenn für die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, eines Ursprungszeugnisses (Ursprungsnachweises), gegebenenfalls unter Einhaltung besonderer Formvorschriften, bedarf, wenn dies

  1. Litera a
    auf Grund von Beschlüssen internationaler Organisationen, denen die Republik Österreich beigetreten ist,
  2. Litera b
    zur Durchführung handelsvertraglicher oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
  3. Litera c
    im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte, oder
  4. Litera d
    zur Verhinderung von Umgehungen der Bewilligungspflicht
notwendig ist.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über Antrag des Importeurs für die beabsichtigte Einfuhr von Waren, auch wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft oder die zugrundeliegende Handlung keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedarf, eine internationale Einfuhrbescheinigung ausstellen, wenn eine solche zur Erlangung ausländischer Ausfuhrbewilligungen erforderlich ist. Die Ausstellung der Einfuhrbescheinigung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, die insbesondere aus den in Absatz eins, Litera a bis d angeführten Gründen notwendig sind. Die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls eine Einschau im Betrieb vornehmen oder durch Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Erreichung der im Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, genannten Zielsetzungen in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Auflagen für die zollamtliche Abfertigung festlegen.

Schlagworte

Ausfuhr

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12073901

Alte Dokumentnummer

N5198414376L