Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.09.1988
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Festlegung von Warenkontingenten
§ 13. Die Festlegung von Warenkontingenten für Waren in der Aus- oder Einfuhr, die bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen unterliegen, erfolgt insbesondere unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehrs mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes, die Förderung des österreichischen Exportes, die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden und die Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen Notständen durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der in den Anlagen A 2 und B 2 genannten Waren jedoch durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Paragraph 13, Die Festlegung von Warenkontingenten für Waren in der Aus- oder Einfuhr, die bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen unterliegen, erfolgt insbesondere unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehrs mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes, die Förderung des österreichischen Exportes, die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden und die Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen Notständen durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der in den Anlagen A 2 und B 2 genannten Waren jedoch durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Dokumentnummer
NOR12073902
Alte Dokumentnummer
N5198414377L