Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.09.1992 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.09.199209.03.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Errichtung und Tätigkeit des Beirates

Paragraph 14, (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wird zur Beratung der gemäß Paragraph 6, zuständigen Bundesminister ein Beirat errichtet. Ihm sind

  1. Ziffer eins
    alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Warenverkehres mit dem Zollausland, insbesondere Angelegenheiten der Paragraphen 5 und 7,
  2. Ziffer 2
    alle mit Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 3 für bewilligungspflichtig erklärten Rechtsgeschäfte und Handlungen,
  3. Ziffer 3
    alle Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr oder Einfuhr von Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, zum Gegenstand haben und deren Vorlagepflicht der Beirat in seiner Geschäftsordnung beschlossen hat,
zur Begutachtung vorzulegen.
Darüber hinaus können dem Beirat Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, vorgelegt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der Aus- oder Einfuhr, Überlassung oder Vermittlung zweckmäßig ist.
  1. Absatz 2,Die Begutachtung der in Absatz eins, genannten Rechtsgeschäfte oder Handlungen entfällt, wenn der Beirat nicht zusammentritt und die Bescheiderlassung zur Wahrung von Fristen oder zur Vermeidung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller erforderlich ist. In diesen Fällen ist jedoch die Erledigung dem Beirat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 3,Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf den Absatz eins, die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln, insbesondere ist die Zusammensetzung des Beirates je nach der zu behandelnden Materie und der Zuständigkeit der Beiratsmitglieder festzusetzen. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

Schlagworte

Ausfuhr

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12073904

Alte Dokumentnummer

N5198414378L