Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.06.1993 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.06.199309.03.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
§ 1501.09.199231.05.1993 BGBl. Nr. 469/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 15, (1) Mitglieder des Beirates sind:

  1. Ziffer eins
    zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für Inneres;
  2. Ziffer 2
    je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  3. Ziffer 3
    ein Vertreter der Länder, der von diesen turnusweise entsandt wird.
  1. Absatz 2,Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Ziffer 3, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  4. Absatz 5,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12081225

Alte Dokumentnummer

N5199328631J