Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.09.1988 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.09.198809.03.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 16, (1) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten geführt.

(2) Für die Gutachtertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, tritt der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammen und behandelt die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter.

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12073906

Alte Dokumentnummer

N5198414380L