Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.09.1992 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.09.199209.03.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Verfall; Wertersatz

Paragraph 18, (1) Waren, auf die sich eine nach den vorstehenden Bestimmungen strafbare Handlung bezieht, können in den Fällen des Paragraph 17, vom Gericht und - wenn es sich um eine vorsätzlich begangene Verwaltungsübertretung handelt - in den Fällen des Paragraph 17 a, von der Verwaltungsbehörde für verfallen erklärt werden, sofern sie dem Täter oder einem Beteiligten gehören und ihr Wert nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung steht. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, Bedacht zu nehmen. Die vom Gericht für verfallen erklärten Waren sind der Verwaltungsbehörde zur Verwertung oder Vernichtung zu überlassen.

  1. Absatz 2,Kann eine Ware nicht für verfallen erklärt werden, so ist statt des Verfalls auf Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe des Wertes der Ware, wenn dieser aber nicht ermittelt werden kann, auf Zahlung eines dem mutmaßlichen Wert entsprechenden, 500 000S jedoch nicht übersteigenden Geldbetrages zu erkennen (Wertersatz). Der Wertersatz ist im Strafurteil (Bescheid), wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erfassung erst später herausstellt, in einem besonderen Beschluß (Bescheid) ohne mündliche Verhandlung auszusprechen.
  2. Absatz 3,Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter oder den Beteiligten treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12073908

Alte Dokumentnummer

N5198414382L