Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 19. Zur Sicherung des Verfalles, der Einziehung oder zu Zwecken der Beweissicherung können Gegenstände auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde oder dem Gericht ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Gegenstände abzuliefern. (BGBl. Nr. 173/1983, Art. I Z 14) Paragraph 19, Zur Sicherung des Verfalles, der Einziehung oder zu Zwecken der Beweissicherung können Gegenstände auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde oder dem Gericht ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Gegenstände abzuliefern. Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
Dokumentnummer
NOR12073909
Alte Dokumentnummer
N5198414383L