Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1992
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrbewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Bewilligung erteilt wird. Paragraph 2, (1) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrbewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Bewilligung erteilt wird.
(2)Absatz 2,Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich gewesen ist, die aber infolge Änderung von Rechtsvorschriften einer Aus- oder Einfuhrbewilligung bedürfen, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teiles kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn nicht der binnen vier Wochen zu stellende Antrag auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung genehmigt wird. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte, die durch eine Verordnung oder einen Bescheid nach § 5 Abs. 3 verboten werden; eine Antragstellung entfällt in diesem Fall.Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich gewesen ist, die aber infolge Änderung von Rechtsvorschriften einer Aus- oder Einfuhrbewilligung bedürfen, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teiles kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn nicht der binnen vier Wochen zu stellende Antrag auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung genehmigt wird. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte, die durch eine Verordnung oder einen Bescheid nach Paragraph 5, Absatz 3, verboten werden; eine Antragstellung entfällt in diesem Fall.
Schlagworte
Ausfuhr, Ausfuhrbewilligung
Dokumentnummer
NOR12073890
Alte Dokumentnummer
N5198414366L