Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1992 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.199209.03.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 2, (1) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrbewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Bewilligung erteilt wird.

  1. Absatz 2,Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich gewesen ist, die aber infolge Änderung von Rechtsvorschriften einer Aus- oder Einfuhrbewilligung bedürfen, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teiles kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn nicht der binnen vier Wochen zu stellende Antrag auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung genehmigt wird. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte, die durch eine Verordnung oder einen Bescheid nach Paragraph 5, Absatz 3, verboten werden; eine Antragstellung entfällt in diesem Fall.

Schlagworte

Ausfuhr, Ausfuhrbewilligung

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12073890

Alte Dokumentnummer

N5198414366L