Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.09.1992 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.09.199209.03.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch neun

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 21, (1) Nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligungen und sonstige Urkunden sind den Zollämtern mit der Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften vorzulegen und bilden Unterlagen zu dieser Anmeldung. Soweit nach den zollrechtlichen Vorschriften die Anmeldung entfällt oder die Vorschriften über die Anmeldung verletzt werden, sind die Zollbehörden befugt, im weiteren zollbehördlichen Verfahren zu verlangen, daß ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsichtnahme vorgelegt werden.

  1. Absatz 2,Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12073911

Alte Dokumentnummer

N5198414385L