Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
01.09.1992
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
ABSCHNITT IXABSCHNITT römisch neun
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 21. (1) Nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligungen und sonstige Urkunden sind den Zollämtern mit der Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften vorzulegen und bilden Unterlagen zu dieser Anmeldung. Soweit nach den zollrechtlichen Vorschriften die Anmeldung entfällt oder die Vorschriften über die Anmeldung verletzt werden, sind die Zollbehörden befugt, im weiteren zollbehördlichen Verfahren zu verlangen, daß ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsichtnahme vorgelegt werden.Paragraph 21, (1) Nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligungen und sonstige Urkunden sind den Zollämtern mit der Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften vorzulegen und bilden Unterlagen zu dieser Anmeldung. Soweit nach den zollrechtlichen Vorschriften die Anmeldung entfällt oder die Vorschriften über die Anmeldung verletzt werden, sind die Zollbehörden befugt, im weiteren zollbehördlichen Verfahren zu verlangen, daß ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
(2)Absatz 2,Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12073911
Alte Dokumentnummer
N5198414385L