Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
07.01.1989 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 707.01.198909.03.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

07.01.1989

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 7, (1) Wenn dies einer einheitlichen Wirtschaftspolitik nicht zuwiderläuft, können im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6, die Landeshauptmänner - sind jedoch die Bedingungen nur für bestimmte Bundesländer gegeben, die Landeshauptmänner dieser Bundesländer - durch Verordnung ermächtigen, Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, an Antragsteller, die ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz im betreffenden Bundesland haben, zu erteilen.

  1. Absatz 2,Unter den im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen sowie zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einvernehmlich mit dem Bundesminister für Finanzen - für Waren der Anlagen A 2 und B 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - die Zollämter durch Verordnung ermächtigen, Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, in vereinfachter Form zu erteilen; als Antrag auf Erteilung der Bewilligung in vereinfachter Form gilt die Anmeldung der Waren gemäß den zollrechtlichen Vorschriften, und die Bewilligung gilt mit der Ausstellung der zollamtlichen Bestätigung als erteilt. Wenn nach den zollgesetzlichen Bestimmungen die zollamtliche Bestätigung entfällt oder die zollamtliche Erledigung von Amts wegen zu ergehen hat, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen sonst die Zollämter zur Erteilung der Bewilligung ermächtigt sind.
  2. Absatz 3,Wenn dies im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere zur Verhütung wirtschaftlicher Schäden durch Marktstörungen, zur diesbezüglichen Preisbeobachtung oder zur Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte, notwendig ist, kann in einer Verordnung nach Absatz 2, angeordnet werden, daß es für die Erteilung der Bewilligung in vereinfachter Form oder für den Entfall der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr bestimmter Waren, insbesondere aus Ländern, mit denen in bilateralen Verträgen Schutzklauseln oder Preisklauseln oder sonstige Mechanismen zur besonderen Regelung bestimmter Warenkreise vereinbart wurden, einer vom zuständigen Bundesminister mit einem Sichtvermerk versehenen Kopie der Rechnung oder Proforma-Rechnung über die eingeführten Waren bedarf. Der Sichtvermerk ist grundsätzlich zu erteilen, wenn eine Marktstörung durch die Einfuhr nicht zu befürchten ist. Er ist jedoch zu verweigern, wenn durch das Ursprungsland der Ware handelsvertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten werden oder, soweit mit diesem Land keine diesbezüglichen handelsvertraglichen Vereinbarungen bestehen, die Verhütung einer Marktstörung oder die Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte in dieses Land dies erfordert.

(4) Die zur Erteilung eines Sichtvermerkes vorgelegte Rechnung oder Proforma-Rechnung muß alle für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung erforderlichen Angaben enthalten. Die Erteilung des Sichtvermerkes kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Seine Gültigkeit ist zeitlich zu befristen. Über Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerkes ist binnen drei Wochen nach deren Einlangen ein Bescheid zu erlassen.

Schlagworte

Ausfuhr

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12073895

Alte Dokumentnummer

N5198414371L