(3)Absatz 3,Wenn dies im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere zur Verhütung wirtschaftlicher Schäden durch Marktstörungen, zur diesbezüglichen Preisbeobachtung oder zur Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte, notwendig ist, kann in einer Verordnung nach Abs. 2 angeordnet werden, daß es für die Erteilung der Bewilligung in vereinfachter Form oder für den Entfall der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr bestimmter Waren, insbesondere aus Ländern, mit denen in bilateralen Verträgen Schutzklauseln oder Preisklauseln oder sonstige Mechanismen zur besonderen Regelung bestimmter Warenkreise vereinbart wurden, einer vom zuständigen Bundesminister mit einem Sichtvermerk versehenen Kopie der Rechnung oder Proforma-Rechnung über die eingeführten Waren bedarf. Der Sichtvermerk ist grundsätzlich zu erteilen, wenn eine Marktstörung durch die Einfuhr nicht zu befürchten ist. Er ist jedoch zu verweigern, wenn durch das Ursprungsland der Ware handelsvertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten werden oder, soweit mit diesem Land keine diesbezüglichen handelsvertraglichen Vereinbarungen bestehen, die Verhütung einer Marktstörung oder die Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte in dieses Land dies erfordert.Wenn dies im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere zur Verhütung wirtschaftlicher Schäden durch Marktstörungen, zur diesbezüglichen Preisbeobachtung oder zur Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte, notwendig ist, kann in einer Verordnung nach Absatz 2, angeordnet werden, daß es für die Erteilung der Bewilligung in vereinfachter Form oder für den Entfall der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr bestimmter Waren, insbesondere aus Ländern, mit denen in bilateralen Verträgen Schutzklauseln oder Preisklauseln oder sonstige Mechanismen zur besonderen Regelung bestimmter Warenkreise vereinbart wurden, einer vom zuständigen Bundesminister mit einem Sichtvermerk versehenen Kopie der Rechnung oder Proforma-Rechnung über die eingeführten Waren bedarf. Der Sichtvermerk ist grundsätzlich zu erteilen, wenn eine Marktstörung durch die Einfuhr nicht zu befürchten ist. Er ist jedoch zu verweigern, wenn durch das Ursprungsland der Ware handelsvertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten werden oder, soweit mit diesem Land keine diesbezüglichen handelsvertraglichen Vereinbarungen bestehen, die Verhütung einer Marktstörung oder die Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte in dieses Land dies erfordert.