Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Grundsätze bei der Entscheidung über
Bewilligungsanträge
§ 8. (1) 1. Bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 1 betreffend Waren, die in den AnlagenParagraph 8, (1) 1. Bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, betreffend Waren, die in den Anlagen
A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 oder in einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 genannt sind, ist auf völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie auf die Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehres mit bestimmten Staaten zu achten und insbesondere auf die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden für die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftsbereiche, die Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehres mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes und die Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Notstände Bedacht zu nehmen. A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, genannt sind, ist auf völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie auf die Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehres mit bestimmten Staaten zu achten und insbesondere auf die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden für die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftsbereiche, die Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehres mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes und die Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Notstände Bedacht zu nehmen.
2. Die gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 erforderliche Bewilligung ist zu versagen, wenn der Bewilligungserteilung völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung insbesondere auf die Vermeidung einer Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, die Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit Österreichs, die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs oder die Vermeidung von Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, Bedacht zu nehmen. 2. Die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, erforderliche Bewilligung ist zu versagen, wenn der Bewilligungserteilung völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung insbesondere auf die Vermeidung einer Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, die Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit Österreichs, die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs oder die Vermeidung von Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung für Waren der Kapitel 72, 73, 84, 85, 87, 88, 90 und 93 des Zolltarifes ist vornehmlich auf militärische Erfordernisse Bedacht zu nehmen, soweit diese Waren für die Ausrüstung des Bundesheeres bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Ist bei einer gemäß einer Verordnung nach§ 5 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Bewilligung, insbesondere auf Grund der Warenbeschaffenheit und des Bestimmungslandes, nicht auszuschließen, daß die Ware für die im § 5 Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke Verwendung findet, ist die Bewilligung zu versagen.Ist bei einer gemäß einer Verordnung nach§ 5 Absatz 2, Ziffer eins, erforderlichen Bewilligung, insbesondere auf Grund der Warenbeschaffenheit und des Bestimmungslandes, nicht auszuschließen, daß die Ware für die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Zwecke Verwendung findet, ist die Bewilligung zu versagen.