Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
Text
§ 9. (1) Anträge auf Erteilung von Aus- oder Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Antrag hat alle für eine Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung, die eine Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie zum Gegenstand haben, erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers, Warenbezeichnung mit Mengen- und Wertangabe, Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifes, Ursprungsland, Handelsland, Bestimmungsland, Zahlungsart, Zahlungs- und Liefertermin, Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Vertragspartners sowie die Unterschrift des Antragstellers. Dem Antrag sind. geeignete Nachweise anzuschließen. Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 bewilligungspflichtig sind, kann von der Bestellung einer oder mehrerer Personen als verantwortliche Beauftragte, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften obliegt, abhängig gemacht werden. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafgerichtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.Paragraph 9, (1) Anträge auf Erteilung von Aus- oder Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Antrag hat alle für eine Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung, die eine Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie zum Gegenstand haben, erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers, Warenbezeichnung mit Mengen- und Wertangabe, Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifes, Ursprungsland, Handelsland, Bestimmungsland, Zahlungsart, Zahlungs- und Liefertermin, Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Vertragspartners sowie die Unterschrift des Antragstellers. Dem Antrag sind. geeignete Nachweise anzuschließen. Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bewilligungspflichtig sind, kann von der Bestellung einer oder mehrerer Personen als verantwortliche Beauftragte, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften obliegt, abhängig gemacht werden. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafgerichtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und nicht übertragbar. Der Importeur laut Einfuhrbewilligung muß mit dem Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften identisch sein.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die von ihnen gemäß § 7 ermächtigten Stellen sind verpflichtet, über Aus- und Einfuhranträge spätestens drei Wochen nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die von ihnen gemäß Paragraph 7, ermächtigten Stellen sind verpflichtet, über Aus- und Einfuhranträge spätestens drei Wochen nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
(4)Absatz 4,Bewilligungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.Bewilligungen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
Schlagworte
Ausfuhrbewilligung, Ausfuhr, Mengenangabe, Zahlungstermin,
Ausfuhrantrag