Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.04.1984 bis 30.06.2009 — BGBl. Nr. 163/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.04.198430.06.2009 BGBl. Nr. 163/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammodelleur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.04.1984BGBl. Nr. 163/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2009

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Keramiker oder Porzellanformer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kerammodelleur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammodellabgießer kann bis 30. November 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kerammodelleur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

Anmerkung

Die Lehrabschlußprüfung Kerammodellabgießer BGBl. Nr. 670/1974 ist
nicht mehr in Kraft

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006777

Dokumentnummer

NOR12073934

Alte Dokumentnummer

N51984175800

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/163/P5/NOR12073934