Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammodelleur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2009Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Keramiker oder Porzellanformer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kerammodelleur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammodellabgießer kann bis 30. November 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kerammodelleur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
Anmerkung
Die Lehrabschlußprüfung Kerammodellabgießer BGBl. Nr. 670/1974 ist
nicht mehr in Kraft
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
NOR12073934
Alte Dokumentnummer
N51984175800