Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.04.1984 bis 30.06.2009 — BGBl. Nr. 164/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 328.04.198430.06.2009 BGBl. Nr. 164/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Porzellanformer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.04.1984BGBl. Nr. 164/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2009

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Flächenberechnung,

Volums- und Gewichtsberechnung,

Prozentrechnung,

Materialbedarfsberechnung.

  1. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  2. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werkstoffe,

Hilfsstoffe,

Masseaufbereitung,

Werkzeuge.

  1. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  2. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Spezielle Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Gießverfahren,

Herstellungsmethoden,

Maschinenkunde,

Öfenarten.

  1. Absatz 10,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006778

Dokumentnummer

NOR12073938

Alte Dokumentnummer

N51984175850

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/164/P3/NOR12073938