Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.04.1984 bis 30.06.2009 — BGBl. Nr. 164/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 428.04.198430.06.2009 BGBl. Nr. 164/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Porzellanformer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.04.1984BGBl. Nr. 164/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2009

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006778

Dokumentnummer

NOR12073939

Alte Dokumentnummer

N51984175860

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/164/P4/NOR12073939