Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Porzellanformer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2009Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Keramiker oder Kerammodelleur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Porzellanformer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Figurenkeramformer oder Geschirrkeramformer kann bis 30. November 1987 und nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technokeramformer bis 30. November 1988 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Porzellanformer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
Anmerkung
Die Lehrabschlußprüfungen Figurenkeramformer, BGBl. Nr. 668/1974,
Geschirrkeramformer, BGBl. Nr. 669/1974, und Technokeramformer, BGBl.
Nr. 667/1974, sind nicht mehr in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12073940
Alte Dokumentnummer
N51984175870