Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.04.1984 bis 30.06.2009 — BGBl. Nr. 164/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.04.198430.06.2009 BGBl. Nr. 164/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Porzellanformer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.04.1984BGBl. Nr. 164/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2009

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Keramiker oder Kerammodelleur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Porzellanformer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Figurenkeramformer oder Geschirrkeramformer kann bis 30. November 1987 und nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technokeramformer bis 30. November 1988 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Porzellanformer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

Anmerkung

Die Lehrabschlußprüfungen Figurenkeramformer, BGBl. Nr. 668/1974,
Geschirrkeramformer, BGBl. Nr. 669/1974, und Technokeramformer, BGBl.
Nr. 667/1974, sind nicht mehr in Kraft.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006778

Dokumentnummer

NOR12073940

Alte Dokumentnummer

N51984175870

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/164/P5/NOR12073940