Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tapezierer- und Bettwarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1984Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1984 in Kraft. Paragraph 10, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1984 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Tapezierer und Bettwarenerzeuger beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1984 außer Kraft. (2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im Paragraph 8, Absatz 2, der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Tapezierer und Bettwarenerzeuger beziehen, gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1984 außer Kraft.
Anmerkung
Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die
Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die
hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8
Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979,
aufgehoben.
Dokumentnummer
NOR12073951
Alte Dokumentnummer
N51984176020