Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1984 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 275/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.198431.01.2004 BGBl. Nr. 275/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tapezierer- und Bettwarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1984BGBl. Nr. 275/1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 3, (1) Im Gegenstand Polsterarbeiten sind Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten auszuführen:

Ausmessen und Skizzieren, Lesen einschlägiger Werkzeichnungen, Nageln, Begurten, Federn stellen, Schnüren, Heften, Nähen, Schoppen, Zuschneiden, Garnieren, Pikieren, Füllen, Beziehen, Entwerfen, Farbgestaltung.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Prüfungskommission sind auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
  2. Ziffer 2
    gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Polsterarbeiten muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können; die Prüfung ist in diesem Gegenstande nach 32 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer

Gesetzesnummer

10006779

Dokumentnummer

NOR12073944

Alte Dokumentnummer

N51984175950