Kurztitel
Tapezierer- und Bettwarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1984Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1984,
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
§ 3. (1) Im Gegenstand Polsterarbeiten sind Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten auszuführen: Paragraph 3, (1) Im Gegenstand Polsterarbeiten sind Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten auszuführen:
Ausmessen und Skizzieren, Lesen einschlägiger Werkzeichnungen, Nageln, Begurten, Federn stellen, Schnüren, Heften, Nähen, Schoppen, Zuschneiden, Garnieren, Pikieren, Füllen, Beziehen, Entwerfen, Farbgestaltung.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Prüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Polsterarbeiten muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können; die Prüfung ist in diesem Gegenstande nach 32 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer