Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.08.1984 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 275/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.08.198431.01.2004 BGBl. Nr. 275/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tapezierer- und Bettwarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1984BGBl. Nr. 275/1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Prüfung

Paragraph 5, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 6,) und Fachzeichnen (Paragraph 7,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in fünf Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoff- und Arbeitskunde (Paragraph 8,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Schlagworte

Werkstoffkunde, Prüfungsdauer, Prüfungsstoff, Theorie

Gesetzesnummer

10006779

Dokumentnummer

NOR12073946

Alte Dokumentnummer

N51984175970