Kurztitel
Tapezierer- und Bettwarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1984Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1984,
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Prüfung
§ 5. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Paragraph 5, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 6) und Fachzeichnen (§ 7) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in fünf Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach sechs Stunden zu beenden. (2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 6,) und Fachzeichnen (Paragraph 7,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in fünf Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach sechs Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoff- und Arbeitskunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern. (3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoff- und Arbeitskunde (Paragraph 8,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Schlagworte
Werkstoffkunde, Prüfungsdauer, Prüfungsstoff, Theorie