Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tapezierer- und Bettwarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1984Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe einer Skizze eines Raumes die Anfertigung einer Werkzeichnung und die Anfertigung einer perspektivischen Darstellung des ausgestatteten Raumteiles unter Berücksichtigung der Farbzusammenstellung und Farbwirkung in diesem Raumteil sowie nach Angabe die Anfertigung einer Werkzeichnung für ein zu tapezierendes Polstermöbelstück zu umfassen. Paragraph 7, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe einer Skizze eines Raumes die Anfertigung einer Werkzeichnung und die Anfertigung einer perspektivischen Darstellung des ausgestatteten Raumteiles unter Berücksichtigung der Farbzusammenstellung und Farbwirkung in diesem Raumteil sowie nach Angabe die Anfertigung einer Werkzeichnung für ein zu tapezierendes Polstermöbelstück zu umfassen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Zeichnen
Dokumentnummer
NOR12073948
Alte Dokumentnummer
N51984175990