Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maler- und Anstreicher-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1984Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachkalkulation
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat nach Angabe die Ausführung einer fachlichen Preiskalkulation (Zeitaufwand, Materialbedarf, Preisberechnung, Anboterstellung mit detaillierten Leistungs- und Preisverzeichnissen und Ausfertigung einer Rechnung) zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat nach Angabe die Ausführung einer fachlichen Preiskalkulation (Zeitaufwand, Materialbedarf, Preisberechnung, Anboterstellung mit detaillierten Leistungs- und Preisverzeichnissen und Ausfertigung einer Rechnung) zu umfassen.
Schlagworte
Kalkulation, Leistungsverzeichnis
Dokumentnummer
NOR12073956
Alte Dokumentnummer
N51984176080