Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maler- und Anstreicher-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1984Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: Paragraph 6, Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstoffkunde
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe;
Arten, Eigenschaften und Bezeichnungen der Materialien der zu bearbeitenden Gegenstände in bezug auf die zu verwendenden Werkstoffe und Hilfsstoffe.
Arbeitskunde
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf an Hand konkreter Beispiele,
Korrosionsschutz, Brandschutz und Flammschutz,
Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
Schlagworte
Wappenkunde, Wappen
Dokumentnummer
NOR12073957
Alte Dokumentnummer
N51984176090