Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.10.1984 bis 28.01.2003 — BGBl. Nr. 330/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.10.198428.01.2003 BGBl. Nr. 330/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kunststoffverarbeiter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1984BGBl. Nr. 330/1984

Außerkrafttretensdatum

28.01.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Kunststoffverarbeitungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2003,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph eins,

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Kunststoffverarbeiter (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 31, GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Kunststofftechnik an einer inländischen Universität und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
  1. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch der Höheren technischen Lehranstalt für Kunststofftechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt und
    2. Litera b
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
  1. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer eins, oder 2 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird, und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
oder
  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drechsler oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer eins, 2, oder 3 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird, und
    2. Litera b
      eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
oder
  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik und
    2. Litera b
      eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Praxis

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026

Gesetzesnummer

10006781

Dokumentnummer

NOR12073960

Alte Dokumentnummer

N51984176130

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/330/P1/NOR12073960